Abschleppdienst
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Abschleppdienst ist ein Unternehmen, das Fahrzeuge abschleppt, birgt,
transportiert und sicherstellt. Ein Abschleppdienst benötigt dafür
Abschleppfahrzeuge und einen geschützten Parkplatz zur Sicherstellung.
Ein Abschleppdienst kann sowohl im Privatauftrag handeln (z. B. eines
Fahrzeugbesitzers, dessen Fahrzeug wegen Motorschadens liegenbleibt,
oder eines Grundstücksbesitzers, au dessen Grundstück unberechtigt
Fahrzeuge parken) als auch im Auftrag der Polizei/Ordnungsbehörde.
Abschleppdienste schleppen auch Fahrzeug Dritter im Auftrag einer
Privatperson (Mieter, Grundstückseigentümer, Ärztehaus, Einkaufszentrum,
Geschäftsparkplatz usw.) ab. In Deutschland dürfen unbefugt auf fremden
Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden und müssen
nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden; wobei
allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss.[2]
In der Regel sind die Abschleppkosten direkt an den Abschleppunternehmer
zu zahlen; geschieht dies nicht, stellt sie der Abschleppunternehmer dem
Auftraggeber in Rechnung, der ggf. einen Rechtsanwalt beauftragt, wobei
eine Klage hohe Folgekosten verursacht.
Die Automobilclubs haben keinen eigenen Abschleppdienst, sondern
beauftragen kleine, einzelne Betriebe vor Ort mit dem Abschleppen. Diese
Vertragsbetriebe sind meist an der Einsatzwagen-Beschriftung
erkenntlich.
Wenn man selbst nach einem Unfall oder einer Panne einen Abschleppdienst
beauftragt, sollte man vor der Auftragserteilung Preis und Ziel der
Fahrt sowie die Zahlungsmodalitäten abklären. Nicht selten bestehen
Abschleppdienste selbst bei kleinen Beträgen auf Barzahlung und machen
ggf. ihr Zurückbehaltungsrecht geltend. Seriöse Abschleppdienste können
in Deutschland zudem an der auf der Beifahrerseite deutlich aushängenden
Preisliste erkannt werden. Dies ist im Gesetz, der
Preisangabenverordnung (PAngV), Pflicht.
Bei ADAC-Schutzbriefen ist der Abschleppdienst bei Bergung/Unfall
bereits durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt und ohne weitere
Zusatzkosten, wenn die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs bescheinigt wird.
Ebenso wird ein Leihwagen aus wichtigen Anlässen heraus
überbrückungshalber zur Verfügung gestellt, die Rückfahrt in der zweiten
Wagenklasse der Bahn ist ebenfalls inklusive.
Das seriöse Abschlepp- und Pannendienstpersonal muss in Deutschland eine
Warnkleidung nach DIN EN 471 tragen. Das Einsatz-Kfz muss mit
rot-weiß-gestreifter Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein.
Absicherungsmaterial wie 75 cm hohe Leitkegel, Warnleuchten und
Warndreiecke muss bei allen Arbeiten im Verkehrsraum vom
Notdienstbetrieb aufgestellt werden. Damit wird auch der Kunde an dieser
Gefahrenstelle geschützt.
Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma noch vor dem
Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden aber
immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig.
Der ADAC kritisierte 2008 Abschleppunternehmen, die überhöhte Rechnungen
von bis zu 300 Euro ausstellen. Das Landgericht Hamburg entschied, dass
eine Rechnung über 250 Euro überhöht war, und sah 120 Euro
Abschleppkosten zuzüglich zehn Euro Verwahrungskosten pro Tag als
angemessen an (Az. 320 S 100/07).
2009 bestätigte der BGH, dass das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen
auf einem Parkplatz eine verbotene Eigenmacht stellt und dass der
Besitzer des Grundstücks die Besitzbeeinträchtigung auch auf dem Wege
derSelbsthilfe beenden darf, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gewahrt bleiben muss. Der Falschparker hat nicht nur die reinen
Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der
Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, zu erstatten, nicht
aber Inkassogebühren nebst Zinsen, da diese nicht der
Schadensbeseitigung oder -verhinderung, sondern nur der Bearbeitung und
außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers
dienen.
Quelle: Wikipedia
https://de.wikipedia.org/ wiki/Abschleppdienst
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